Wer als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein Geld verdient, ist lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer. Damit der Fiskus zu seinem Geld kommt, wird die Lohnsteuer in einem Lohnsteuerabzugsverfahren vom Bruttolohn eines Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Diese Aufgabe kommt dem Arbeitgeber zu. Hierbei gilt es, die individuellen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Hierfür werden die Steuerpflichtigen in sechs verschiedene Lohnsteuerklassen eingeteilt. Wer als Arbeitnehmer allein ein Kind erzieht, kommt in die Steuerklasse 2.
Ein Erwerbstätiger, der kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hat – z. B. Unternehmer, Freiberufler oder Vermieter – werden in keine der sechs Lohnsteuerklassen eingeteilt.
Inhaltsverzeichnis
Für wen gilt die Steuerklasse 2?
Alleinerziehende Elternteile können einen Antrag auf die Zuteilung der Lohnsteuerklasse 2 stellen. Daneben sind aber noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu gehören z. B.:
- Das zu betreuende Kind muss mit der steuerpflichtigen Person in einem Haushalt leben.
- Das Kind muss minderjährig sein. Außerdem muss der Anspruch auf den Kinderfreibetrag geltend gemacht werden können.
- In dem Haushalt darf keine andere volljährige Person – z. B. ein Bruder oder eine Schwester des zu betreuenden Kindes – leben.
Wann ändert sich die Steuerklasse 2?
Ein Wechsel der Lohnsteuerklassen kommt in Betracht, wenn sich die Lebensumstände einer steuerpflichtigen Person ändern. Heiratet man z. B., wechselt man gemeinsam mit dem Ehepartner in die Lohnsteuerklasse 4. Eine abweichende Möglichkeit besteht, wenn ein Ehepartner die Steuerklasse 3 wählt und der andere sich für die Steuerklasse 5 entscheidet. Die Steuerklasse 5 ist in der Regel mit einer höheren steuerlichen Belastung verbunden.
Für wen haben die Lohnsteuerklassen keine Bedeutung?
Die Einteilung in Lohnsteuerklassen ist nur bedeutend, wenn die steuerpflichtige Person sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet. Wer sich als Existenzgründer selbstständig macht, muss sich nicht um die Zuteilung der entsprechenden Lohnsteuerklasse kümmern.
Eine selbstständige Person wird nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren besteuert. Dies bedeutet, dass monatlich keine Lohnsteuer abgeführt werden muss. Stattdessen werden Freiberufler und Unternehmer zur Einkommensteuer veranlagt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung orientiert sich das Finanzamt an dem Gewinn, den der selbstständige Unternehmer ermittelt und in der Steuererklärung deklariert. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung müssen bestimmte Fristen beachtet werden. Damit die jährliche Steuerlast nicht zu hoch ist, setzt die Finanzverwaltung unterjährig vierteljährliche Vorauszahlungen fest.
Was bedeutet die Steuerklasse 2?
Im Regelfall ordnet die Finanzbehörde einer steuerpflichtigen Person die passende Steuerklasse zu. Dies verhält sich jedoch anders, wenn man in die Steuerklasse 2 wechseln möchte. In diesem Fall stellt die steuerpflichtige Person bei dem Finanzamt einen Antrag. Hierbei muss auch eine Versicherung darüber abgegeben werden, dass die Voraussetzungen für eine Einteilung in die Steuerklasse 2 erfüllt werden. Eine Änderung der persönlichen Lebensumstände muss dem Finanzamt umgehend gemeldet werden.
Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, kann eine steuerpflichtige Person in der Lohnsteuerklasse 2 z. B. die folgenden Freibeträge für sich nutzen:
- Den Grundfreibetrag: Dieser soll das Existenzminimum einer steuerpflichtigen Person sichern. Wer mit seinem jährlichen Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, wird von dem Finanzamt nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Dies bedeutet, dass die erzielten Einnahmen steuerfrei sind. Die Grundfreibetrag wird jedes Jahr angehoben. Für das Steuerjahr 2023 beträgt er 10.908 €.
- Der Kinderfreibetrag: Hiermit sollen alle Kosten abgegolten werden, die ein alleinerziehendes Elternteil für die Betreuung, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes aufwendet. Der Kinderfreibetrag beträgt zurzeit 4.476 € für jedes Kind. Er wird gewährt, wenn sich durch den Abzug des Kindergeldes keine höhere steuerliche Entlastung ergibt.
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag: Dieser Steuerfreibetrag berücksichtigt alle Werbungskosten, die einer steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstanden sind. Hierzu zählen z. B. die Kosten für die Berufskleidung und die Kosten für die Fahrt zur Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmerpauschbetrag liegt zurzeit bei 1.230 €. Er kommt zur Anwendung, wenn keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden können.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Hierauf hat eine steuerpflichtige Person nur Anspruch, wenn die Steuerklasse 2 vorliegt, und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Berücksichtigung der Steuerbeträge führt für eine steuerpflichtige Person zu einer Entlastung bei der festzusetzenden Steuer. Dies bedeutet, dass es entweder zu einer geringen Steuernachzahlung oder zu einer höheren Steuererstattung kommt.